Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Baumberger Schweißtechnikhandel GmbH & Co. KG
(nachfolgend: Baumberger)
(Stand: Mai 2008 Nr.:01/08)
I. Allgemeines
1. Alle Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nach- stehend "Verkaufsbedingungen"). Abweichenden Rege- lungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufs- bedingungen des Bestellers, widersprechen wir, es sei denn, wir hätten der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedin- gungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
3. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
II. Vertragsschluss
1. Angebote und Preise sind freibleibend bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Bestellungen gelten als von uns angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung/ Leistung erbracht wurde.
III. Umfang der Lieferpflicht
1. Ist die zu liefernde Menge im Vertrag mit "circa" oder einer ähnlichen Klausel angegeben oder ist eine Mengen- abweichung handelsüblich und für den Besteller zumut- bar, so sind wir berechtigt, die Höhe der Abweichung innerhalb einer Toleranz von 10% zu bestimmen.
2. Wir behalten uns technische Änderungen der von uns geschuldeten Leistung vor, soweit solche Änderungen dem technischen Fortschritt dienen oder aufgrund sonstiger Umstände unvermeidbar und dem Besteller zumutbar sind.
IV. Lieferfristen, Nichtabnahme
1.Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist, ist der Besteller zum Rücktritt erst berechtigt, wenn auch eine von ihm schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten worden ist. Schadenersatz- ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften zwingend zu haften ist. Eine schriftlich bestätigte Lieferfrist verlängert sich ange- messen, falls uns deren Einhaltung infolge von durch uns nicht beherrschbaren Umständen, wie Naturkata- strophen, Krieg, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrsstörungen, Brandschäden, Arbeitskampfmaßnahmen o. ä. bei uns oder unseren Zulieferanten nicht möglich ist. Sollten die erwähnten Umstände länger als 4 Wochen andauern, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Die Mitteilung der Abhol- oder Versandbereitschaft steht der Lieferung gleich.
4. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, sind wir berechtigt, eine Nachfrist zur Abnahme von 10 Tagen zu setzen. Danach können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadenersatz können wir ohne Nachweis des Schadens 15% des Kaufpreises fordern; die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
V. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbe- stritten oder von uns anerkannt sind.
VI. Gefahrübergang, Versand
1. Der Versand der Ware erfolgt, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, stets auf Gefahr des Bestellers bzw. Empfängers. Versicherung erfolgt nur auf aus- drückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers bzw. Empfängers.
VII. Haftung für Sachmängel
1. Für Mängel der Lieferung haftet Baumberger unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neu- produkten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertrags- abschluß befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, Baumberger hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von Baumberger enthalten keine Zusicherungen. Proben, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschrei- bungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Baumberger zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Über- einstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Baumberger nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewähr- leistungsregelungen eine Verwendung im Einschicht- betrieb zugrunde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falsch- lieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, Baumberger gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind Baumberger unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Baumberger ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Baumberger unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Baumberger Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von Baumberger seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rück- griffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht bean- standet werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Baumberger Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Baumberger verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
11. Lässt Baumberger eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von Baumberger verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto zu erfolgen. Ein Skontoabzug ist jedoch ausgeschlossen, wenn zum Zahlungszeitpunkt andere fällige Forderungen noch nicht beglichen sind.
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, weitere Lieferungen an den Besteller zurückzuhalten.
3. Ergeben sich nach Vertragsschluss gegen die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers Bedenken, so dass unsere Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen, so steht uns das Recht zu, Leistung gegen Vorkasse oder Sicherheit durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen trotz Fristsetzung mit Rücktritts- androhung nicht nach, so können wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Bestellers vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Besteller kann, insbesondere bei Mängelrügen, mit einer Forderung gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
IX. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentums- vorbehalt
1. Baumberger behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist Baumberger zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Baumberger unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Baumberger ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Baumberger bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Baumberger, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Baumberger, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Baumberger kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Baumberger nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Baumberger und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehalts- sachen wird durch den Käufer stets für Baumberger vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht Baumberger gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Baumberger das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Baumberger mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Baumberger anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Baumberger. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbind- lichkeiten des Käufers ist Baumberger berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Baumberger verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Baumberger.
2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Baum- berger Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen Baumberger können nur dort anhängig gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Baumberger; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündi- gungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. Baumberger ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer - auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Baumberger beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

